Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §16 Abs1;Rechtssatz
Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig. Daß der Gesetzgeber die ausdrückliche Anführung einer telephonischen Berufung weder übersehen noch deshalb unterlassen hat, weil die telephonische Berufung einer mündlichen gleichzusetzen sei, geht nicht nur aus der Gegenüberstellung zur schriftlichen und telegraphischen Berufung, sondern auch aus § 18 Abs 1 und § 16 Abs 1 AVG hervor.Im Verwaltungsstrafverfahren ist zwar eine mündliche, nicht aber eine fernmündliche Berufung zulässig. Daß der Gesetzgeber die ausdrückliche Anführung einer telephonischen Berufung weder übersehen noch deshalb unterlassen hat, weil die telephonische Berufung einer mündlichen gleichzusetzen sei, geht nicht nur aus der Gegenüberstellung zur schriftlichen und telegraphischen Berufung, sondern auch aus Paragraph 18, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz eins, AVG hervor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002201.X01Im RIS seit
20.02.2002