TE Vwgh Erkenntnis 1952/3/11 2233/50

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Veröffentlicht am 11.03.1952
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §136;
BauO Wr §138;
BauO Wr;
VwRallg;
WiederaufbauG Wr 1947 §4a;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 1378/68 E VS 4. Mai 1970 VwSlg 7789 A/1970 RS 1; (RIS: abwh)

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsidenten Ehrhart und die Räte Dr. Werner, Dr. Borotha, Dr. Vejborny und Dr. Hrdlitzka als Richter, im Beisein des Landesregierungsrates Dr. Riemer als Schriftführer, über die Beschwerde des Ing. FE in W gegen die Bauoberbehörde für Wien (Bescheid des Wiener Magistrates, Abt. 64 im selbständigen Wirkungsbereich vom 17. April 1950, Zl. 7869/49), betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, nach der am 19. November 1951 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Eduard Michlmayr, und des Vertreters der belangten Behörde, Ob. Mag. Rat Dr. Friedrich Krzizek, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Gesetzwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Wiener Magistrates - Abt. 37 - Außenstelle für den X. Bezirk wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien X., Xgasse 54, gemäß § 129 Abs. 4 der BauO für Wien und § 4 a des Gesetzes vom 20. Februar 1947, LGBl. für Wien Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1947, LGBl. für Wien Nr. 20, der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen nach Zustellung die Rauchfangköpfe sowie die Dacheindeckung instandsetzen und die Schäden an der Dachkonstruktion beheben zu lassen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug bestätigten Bescheid des Wiener Magistrates - Abt. 37 - Außenstelle für den römisch zehn. Bezirk wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Hauses Wien römisch zehn., Xgasse 54, gemäß Paragraph 129, Absatz 4, der BauO für Wien und Paragraph 4, a des Gesetzes vom 20. Februar 1947, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1947, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 5, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1947, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 20, der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen nach Zustellung die Rauchfangköpfe sowie die Dacheindeckung instandsetzen und die Schäden an der Dachkonstruktion beheben zu lassen.

Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 28. September 1950 zu Recht erkannt, dass ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. Demgemäß hat er die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, sie jedoch antragsgemäß zur Entscheidung der Frage, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In der hiergerichts rechtzeitig überreichten Ergänzung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid in dem Rechte, dass über seine Berufungssache von der zuständigen Behörde entschieden werde und dass ein Bescheid der zuständigen Behörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen werde, verletzt zu sein. In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass sich der vorliegende Bescheid zwar auf einen Bescheid der Bauoberbehörde berufe, aber keinen solchen darstelle. Die Bauoberbehörde wäre eine besondere Kollegialbehörde; ihre Beschlüsse könnten nicht als Beschlüsse der Landesregierung angesehen werden; dem Beschwerdeführer wäre jedoch nur der Bescheid der Landesregierung zugestellt worden. Es hätte demnach eine andere Behörde den Bescheid unterschrieben und hinausgegeben als jene, welche den Beschluss gefasst habe. Damit wäre der Vorschrift des § 58 Abs. 3 und des § 18 Abs. 4 AVG nicht entsprochen.In der hiergerichts rechtzeitig überreichten Ergänzung seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, durch den angefochtenen Bescheid in dem Rechte, dass über seine Berufungssache von der zuständigen Behörde entschieden werde und dass ein Bescheid der zuständigen Behörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen werde, verletzt zu sein. In diesem Zusammenhang hat er vorgebracht, dass sich der vorliegende Bescheid zwar auf einen Bescheid der Bauoberbehörde berufe, aber keinen solchen darstelle. Die Bauoberbehörde wäre eine besondere Kollegialbehörde; ihre Beschlüsse könnten nicht als Beschlüsse der Landesregierung angesehen werden; dem Beschwerdeführer wäre jedoch nur der Bescheid der Landesregierung zugestellt worden. Es hätte demnach eine andere Behörde den Bescheid unterschrieben und hinausgegeben als jene, welche den Beschluss gefasst habe. Damit wäre der Vorschrift des Paragraph 58, Absatz 3 und des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht entsprochen.

Der Gerichtshof kann eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der besagten Richtung nicht erkennen. Schon aus der sprachlichen Fassung des angefochtenen Bescheides ist in einer für jedermann erkennbaren Weise zu entnehmen, dass die Mag. Abt. 37 - Außenstelle für den X. Bezirk als Baubehörde erster Instanz einen baupolizeilichen Auftrag erlassen und dass nunmehr die Bauoberbehörde in ihrer Sitzung vom 12. April 1950 über die dagegen eingebrachte Berufung eine Entscheidung gefällt hat. Welcher Art diese Entscheidung ist, besagt der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem dritten Absatz. Der angefochtene Bescheid stellt sich sohin keineswegs als ein Bescheid der Landesregierung dar, sondern - worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. September 1950, Zl. B 77/50, im Zusammenhang mit einem analogen Beschwerdefall hingewiesen hat - als eine vom Magistrat vorgenommene Intimation des die Berufungsentscheidung beinhaltenden Beschlusses der Bauoberbehörde. Zu einem solchen Vorgang ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz berufen, weil die Bauoberbehörde keine eigene Dienststelle besitzt, die die Ausfertigung und Zustellung ihrer Berufungsbescheide besorgen könnte. Dieser Vorgang und der weitere Umstand, dass der Leiter der die Geschäfte der Bauoberbehörde führenden Magistratsabteilung den als Berufungsbescheid bezeichneten Erlass unterfertigte, ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der §§ 58 Abs. 3 und 18 Abs. 4 AVG nicht in Widerspruch, zumal der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungskörper eine Einheit bildet.Der Gerichtshof kann eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in der besagten Richtung nicht erkennen. Schon aus der sprachlichen Fassung des angefochtenen Bescheides ist in einer für jedermann erkennbaren Weise zu entnehmen, dass die Mag. Abt. 37 - Außenstelle für den römisch zehn. Bezirk als Baubehörde erster Instanz einen baupolizeilichen Auftrag erlassen und dass nunmehr die Bauoberbehörde in ihrer Sitzung vom 12. April 1950 über die dagegen eingebrachte Berufung eine Entscheidung gefällt hat. Welcher Art diese Entscheidung ist, besagt der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem dritten Absatz. Der angefochtene Bescheid stellt sich sohin keineswegs als ein Bescheid der Landesregierung dar, sondern - worauf auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. September 1950, Zl. B 77/50, im Zusammenhang mit einem analogen Beschwerdefall hingewiesen hat - als eine vom Magistrat vorgenommene Intimation des die Berufungsentscheidung beinhaltenden Beschlusses der Bauoberbehörde. Zu einem solchen Vorgang ist der Magistrat als Baubehörde erster Instanz berufen, weil die Bauoberbehörde keine eigene Dienststelle besitzt, die die Ausfertigung und Zustellung ihrer Berufungsbescheide besorgen könnte. Dieser Vorgang und der weitere Umstand, dass der Leiter der die Geschäfte der Bauoberbehörde führenden Magistratsabteilung den als Berufungsbescheid bezeichneten Erlass unterfertigte, ist unbedenklich und steht mit den Vorschriften der Paragraphen 58, Absatz 3 und 18 Absatz 4, AVG nicht in Widerspruch, zumal der Magistrat der Stadt Wien als Verwaltungskörper eine Einheit bildet.

Der Beschwerdeführer erachtet sich des weiteren deshalb beschwert, weil die belangte Behörde von den mehreren nach § 4 a des Wiederaufbaugesetzes und § 129 Abs. 4 der BauO für Wien gegebenen Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung nicht jene herangezogen hat, die für ihn am wenigsten belastend ist.Der Beschwerdeführer erachtet sich des weiteren deshalb beschwert, weil die belangte Behörde von den mehreren nach Paragraph 4, a des Wiederaufbaugesetzes und Paragraph 129, Absatz 4, der BauO für Wien gegebenen Möglichkeiten der Gefahrenbeseitigung nicht jene herangezogen hat, die für ihn am wenigsten belastend ist.

Hiezu wurde vom Beschwerdevertreter in den Schriftsätzen und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Aus den zitierten Bestimmungen ergebe sich, dass die Behörde nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes und der gegebenen technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten unter den mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln zur Beseitigung der Gefahr jene zu wählen habe, welche den Anforderungen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit am ehestens entsprechen. Von der Wahlmöglichkeit im Sinne des Auftrages zur Instandsetzung dürfe die Behörde nur Gebrauch machen, wenn die aufgetragenen Vorkehrungen wirtschaftlich zumutbar erscheinen; Vorkehrungen, deren Kosten von keiner Seite hereingebracht, vielfach übrigens auch nur von der öffentlichen Hand im Wege der Ersatzausführung aufgebracht werden könnten, dürften demnach, wenn überhaupt, doch wohl nur dann angeordnet werden, wenn das Ziel der unmittelbaren Gefahrenabwendung nicht auf andere Weise, z. B. durch Räumung oder Abtragung, erreicht werden könnte.

Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass es sich bei der Auftragserteilung zur Beseitigung von Baugebrechen um eine baupolizeiliche Tätigkeit handle und die Behörde sich bei Ausübung dieser Befugnis von dem für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in dessen § 2 aufgestellten Grundsatz leiten lassen müsse, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569 (A), im Zusammenhang mit § 129 Abs. 4 der BauO für Wien ausgesprochen, dass der Auftrag zur Instandsetzung von schadhaften Gebäudeteilen wirtschaftlich zumutbar sein müsse. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit könne sich aber nur auf die Leistungsfähigkeit des Hauseigentümers beziehen. Dies bedinge aber andererseits, dass die Beseitigung von Kriegssachschäden nicht ausschließlich vom Standpunkt des Baurechtes betrachtet werden könne, sondern auch die die wirtschaftlichen Belange des Hauseigentümers regelnde zivilrechtliche Gesetzgebung einzubeziehen sei.Dies ergebe sich auch aus der Überlegung, dass es sich bei der Auftragserteilung zur Beseitigung von Baugebrechen um eine baupolizeiliche Tätigkeit handle und die Behörde sich bei Ausübung dieser Befugnis von dem für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in dessen Paragraph 2, aufgestellten Grundsatz leiten lassen müsse, dass das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569 (A), im Zusammenhang mit Paragraph 129, Absatz 4, der BauO für Wien ausgesprochen, dass der Auftrag zur Instandsetzung von schadhaften Gebäudeteilen wirtschaftlich zumutbar sein müsse. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit könne sich aber nur auf die Leistungsfähigkeit des Hauseigentümers beziehen. Dies bedinge aber andererseits, dass die Beseitigung von Kriegssachschäden nicht ausschließlich vom Standpunkt des Baurechtes betrachtet werden könne, sondern auch die die wirtschaftlichen Belange des Hauseigentümers regelnde zivilrechtliche Gesetzgebung einzubeziehen sei.

Die belangte Behörde hat hiezu in der Gegenschrift eingehend Stellung genommen und anerkannt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen anzuwenden sei und demnach der Auftrag wirtschaftlich vertretbar sein müsse. Sie wendet jedoch dagegen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Maßstab sein solle, an dem die Wirtschaftlichkeit eines baupolizeilichen Auftrages zu messen sei. In Anbetracht dessen, dass die belangte Behörde für die möglichste Erhaltung des Wohnraumes zu sorgen verpflichtet sei, käme nur ein objektiver Maßstab in Frage, der in dem angemessenen Verhältnis der Kosten der angeordneten Sicherungsmaßnahmen zu den Kosten der Neuherstellung einer gleichen Baulichkeit unter gebührender Bedachtnahme auf Umstände, die insbesondere in baupolizeilicher Hinsicht von Bedeutung sind, gefunden werden müsste. Nach den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof habe sich diese folgenden Schlüssel zurechtgelegt: Es werden die Kosten der Instandsetzung der schadhaften Gebäudeteile und die Kosten der Neuherstellung eines die gleiche Anzahl von Wohnungen enthaltenden Objektes ermittelt; sodann werden unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Lebensdauer sowohl des Neubaues als auch des instandgesetzten Objektes in beiden Richtungen die jährliche Amortisationsquote errechnet. Übersteige die der Sicherungsmaßnahmen diejenige des Neubaues, dann werde die Wirtschaftlichkeit der Sicherungsmaßnahmen angenommen.

Hiezu ist folgendes zu sagen: Das Gesetz (§ 4 a des Wiener Wiederaufbaugesetzes) verpflichtet die Hauseigentümer, geeignete Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung zu treffen. Welche Maßnahmen unter dem Ausdruck "geeignete Vorkehrungen" zu verstehen sind, ist im Gesetze nicht näher ausgeführt. Lediglich aus der Beifügung der Worte "allenfalls durch Abtragungen" ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an Maßnahmen gedacht hat, die der Erhaltung der Baulichkeit und der Erhaltung der Wohnungen dienlich sind. Nun handelt es sich bei dem Gebrauch des Ausdruckes "geeignete Vorkehrungen" um die Verwendung eines sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffes. Unbestimmte Gesetzesbegriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, welche sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt, dass die Gesetzesanwendung nicht unter Anwendung des Ermessens vor sich zu gehen hat. Der Behörde ist lediglich die Ermächtigung erteilt, den unbestimmten Gesetzesbegriff "geeignete Vorkehrungen" nach dem Stande der Wissenschaft und Technik und den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen auszulegen. Es kann daher eine von der Behörde getroffene Auslegung des Begriffes nur dann zu einer Gesetzwidrigkeit des Bescheides führen, wenn sie den Begriff im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht richtig ausgelegt hat. Die durch Verwendung des unbestimmten Begriffes der Behörde eröffnete Möglichkeit, den Begriff auszulegen, gibt Raum für Erwägungen wirtschaftlicher Art. Nur unter diesem Gesichtspunkte ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erklären, die sich mit der Frage beschäftigt hat, ob ein von der Behörde zur Behebung von Baugebrechen erteilter Auftrag aus dem Grunde gesetzwidrig ist, weil auf wirtschaftliche Momente nicht Bedacht genommen ist. Denn die rechtliche Situation, die sich aus § 129 Abs. 4 der BauO für Wien ergibt, ist keine andere. Auch nach dieser Gesetzesstelle ist es der Behörde an die Hand gegeben, zur Beseitigung von Baugebrechen zum äußersten Mittel, nämlich dem Auftrag zur Räumung und zum Abbruch von Gebäuden, zu greifen. So hat der Gerichtshof in dem Erkenntnis vom 4. Mai 1934, Slg. Nr. 17.956 (A), ausgesprochen, dass die Behörde nicht im Sinne des Gesetzes handelt, wenn sie von dem ihr in dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch macht, dass sie ohne Notwendigkeit die für den Betroffenen härtere, von ihm etwa wegen der dadurch verursachten größeren wirtschaftlichen Nachteile abgelehnte Maßregel wählt. In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569 (A), hat sich der Verwaltungsgerichtshof dazu bekannt, einen Instandsetzungsauftrag im Sinne des § 129 Abs. 4 der BauO dann als gesetzmäßig anzuerkennen, wenn die Instandsetzung, sofern sie technisch überhaupt durchgeführt werden kann, wirtschaftlich zumutbar ist. Die Behörde muß sich daher, wenn sie in Handhabung des § 4 a des Wiederaufbaugesetzes Aufträge erteilt, die die Erhaltung des kriegsbeschädigten Gebäudes bezwecken, mit der Frage der Wirtschaftlichkeit auseinandersetzen und hiebei solche Erwägungen anstellen, welche vom wirtschaftlichen Standpunkt aus als sachgemäß zu bezeichnen sind. Dass hiebei angesichts der gegenwärtigen Wohnungsnot auch auf möglichste Erhaltung des Wohnraumbestandes Bedacht zu nehmen ist, liegt auf der Hand. Die bisherige Rechtsprechung zeigt auch, dass nach Ansicht des Gerichtshofes bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen gemäß § 129 Abs. 4 der BauO im Einzelfall zu treffen sind, dem Instandsetzungsauftrag grundsätzlich der Vorrang gebührt, wenn die Instandsetzung wirtschaftlich zumutbar ist.Hiezu ist folgendes zu sagen: Das Gesetz (Paragraph 4, a des Wiener Wiederaufbaugesetzes) verpflichtet die Hauseigentümer, geeignete Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung zu treffen. Welche Maßnahmen unter dem Ausdruck "geeignete Vorkehrungen" zu verstehen sind, ist im Gesetze nicht näher ausgeführt. Lediglich aus der Beifügung der Worte "allenfalls durch Abtragungen" ist zu ersehen, dass der Gesetzgeber in erster Linie an Maßnahmen gedacht hat, die der Erhaltung der Baulichkeit und der Erhaltung der Wohnungen dienlich sind. Nun handelt es sich bei dem Gebrauch des Ausdruckes "geeignete Vorkehrungen" um die Verwendung eines sogenannten unbestimmten Gesetzesbegriffes. Unbestimmte Gesetzesbegriffe haben einen objektiven und nach objektiven Kriterien zu ermittelnden Sinn, indem sie auf Maßstäbe und Vorstellungen Bezug nehmen, welche sich in bestimmten Lebens- und Sachbereichen herausgebildet haben. Daraus folgt, dass die Gesetzesanwendung nicht unter Anwendung des Ermessens vor sich zu gehen hat. Der Behörde ist lediglich die Ermächtigung erteilt, den unbestimmten Gesetzesbegriff "geeignete Vorkehrungen" nach dem Stande der Wissenschaft und Technik und den allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen auszulegen. Es kann daher eine von der Behörde getroffene Auslegung des Begriffes nur dann zu einer Gesetzwidrigkeit des Bescheides führen, wenn sie den Begriff im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht richtig ausgelegt hat. Die durch Verwendung des unbestimmten Begriffes der Behörde eröffnete Möglichkeit, den Begriff auszulegen, gibt Raum für Erwägungen wirtschaftlicher "Art". Nur unter diesem Gesichtspunkte ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu erklären, die sich mit der Frage beschäftigt hat, ob ein von der Behörde zur Behebung von Baugebrechen erteilter Auftrag aus dem Grunde gesetzwidrig ist, weil auf wirtschaftliche Momente nicht Bedacht genommen ist. Denn die rechtliche Situation, die sich aus Paragraph 129, Absatz 4, der BauO für Wien ergibt, ist keine andere. Auch nach dieser Gesetzesstelle ist es der Behörde an die Hand gegeben, zur Beseitigung von Baugebrechen zum äußersten Mittel, nämlich dem Auftrag zur Räumung und zum Abbruch von Gebäuden, zu greifen. So hat der Gerichtshof in dem Erkenntnis vom 4. Mai 1934, Slg. Nr. 17.956 (A), ausgesprochen, dass die Behörde nicht im Sinne des Gesetzes handelt, wenn sie von dem ihr in dieser Gesetzesstelle hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch macht, dass sie ohne Notwendigkeit die für den Betroffenen härtere, von ihm etwa wegen der dadurch verursachten größeren wirtschaftlichen Nachteile abgelehnte Maßregel wählt. In dem Erkenntnis vom 26. Juni 1950, Slg. N.F. Nr. 1569 (A), hat sich der Verwaltungsgerichtshof dazu bekannt, einen Instandsetzungsauftrag im Sinne des Paragraph 129, Absatz 4, der BauO dann als gesetzmäßig anzuerkennen, wenn die Instandsetzung, sofern sie technisch überhaupt durchgeführt werden kann, wirtschaftlich zumutbar ist. Die Behörde muß sich daher, wenn sie in Handhabung des Paragraph 4, a des Wiederaufbaugesetzes Aufträge erteilt, die die Erhaltung des kriegsbeschädigten Gebäudes bezwecken, mit der Frage der Wirtschaftlichkeit auseinandersetzen und hiebei solche Erwägungen anstellen, welche vom wirtschaftlichen Standpunkt aus als sachgemäß zu bezeichnen sind. Dass hiebei angesichts der gegenwärtigen Wohnungsnot auch auf möglichste Erhaltung des Wohnraumbestandes Bedacht zu nehmen ist, liegt auf der Hand. Die bisherige Rechtsprechung zeigt auch, dass nach Ansicht des Gerichtshofes bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen gemäß Paragraph 129, Absatz 4, der BauO im Einzelfall zu treffen sind, dem Instandsetzungsauftrag grundsätzlich der Vorrang gebührt, wenn die Instandsetzung wirtschaftlich zumutbar ist.

Die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen nun, dass sich weder die Erstbehörde noch die belangte Berufungsbehörde mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen beschäftigt haben. Aus der Gegenschrift und aus den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde die Wirtschaftlichkeit durch Gegenüberstellung der Kosten der angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Kosten der Instandsetzung der schadhaften Gebäudeteile) und der Kosten der Neuherstellung eines für die gleiche Anzahl von Wohnungen erforderlichen Objektes ermittelt wissen will. Nach Meinung des Gerichtshofes kann aber ein solcher Vergleich nicht die Grundlage für eine vernünftige Beurteilung des Momentes der Wirtschaftlichkeit abgeben, weil die Instandsetzung und die Neuherstellung keineswegs vergleichbar sind. Wäre aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass die belangte Behörde bei der Auslegung des Begriffes "geeignete Vorkehrungen" von solchen Vorstellungen über das Moment der Wirtschaftlichkeit ausgegangen wäre, müsste der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger Gesetzesauslegung aufgehoben werden. Da aber nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung Anhaltspunkte hiefür nicht vorhanden sind, dass der angefochtene Bescheid auf einer solchen Beurteilung des Momentes der Wirtschaftlichkeit beruht, ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG aufzuheben.Die Akten des Verwaltungsverfahrens zeigen nun, dass sich weder die Erstbehörde noch die belangte Berufungsbehörde mit der Frage der Wirtschaftlichkeit der angeordneten Maßnahmen beschäftigt haben. Aus der Gegenschrift und aus den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde bei der mündlichen Verhandlung konnte entnommen werden, dass die belangte Behörde die Wirtschaftlichkeit durch Gegenüberstellung der Kosten der angeordneten Sicherungsmaßnahmen (Kosten der Instandsetzung der schadhaften Gebäudeteile) und der Kosten der Neuherstellung eines für die gleiche Anzahl von Wohnungen erforderlichen Objektes ermittelt wissen will. Nach Meinung des Gerichtshofes kann aber ein solcher Vergleich nicht die Grundlage für eine vernünftige Beurteilung des Momentes der Wirtschaftlichkeit abgeben, weil die Instandsetzung und die Neuherstellung keineswegs vergleichbar sind. Wäre aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich, dass die belangte Behörde bei der Auslegung des Begriffes "geeignete Vorkehrungen" von solchen Vorstellungen über das Moment der Wirtschaftlichkeit ausgegangen wäre, müsste der angefochtene Bescheid wegen unrichtiger Gesetzesauslegung aufgehoben werden. Da aber nach dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung Anhaltspunkte hiefür nicht vorhanden sind, dass der angefochtene Bescheid auf einer solchen Beurteilung des Momentes der Wirtschaftlichkeit beruht, ist der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Wien, am 11. März 1952

Schlagworte

Intimation Zurechnung von Bescheiden Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Zurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950002233.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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