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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur mit eigenem Beschluss des verstärkten Senates (demonstrative Auflistung): I vom 11.2.1952, 3/1-Pr./1952 (zu Zl. 2429/50), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 35;Rechtssatz
Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn die Behörde eine Strafe innerhalb der Verjährungsfrist mit Strafverfügung zwar festsetzt, die Strafverfügung aber durch Einleitung der Zustellung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002429.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009