RS Vwgh 1952/3/22 1101/51

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Veröffentlicht am 22.03.1952
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13956; yk15788

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zwar berechtigt, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung des Bemessungrundlage zu erhöehn (auch eine Schätzung) vorzunehmen, wenn das Finanzamt sie unterlassen hat), wenn sie sich aber dabei auf Tatsachen stützen will, die nicht bereits in einem einwandfreien Verfahren erster Instanz festgestellt sind, hat sie die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und alle Regeln eines geordneten Verfahrens, insbesondere auch den Grundsatz des Parteiengehörs zu beachten.

*

E 22.3.1952, 1101/51 #1 VwSlg 557 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001101.X01

Im RIS seit

22.03.1952

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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