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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
y13956; yk15788Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist zwar berechtigt, die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung des Bemessungrundlage zu erhöehn (auch eine Schätzung) vorzunehmen, wenn das Finanzamt sie unterlassen hat), wenn sie sich aber dabei auf Tatsachen stützen will, die nicht bereits in einem einwandfreien Verfahren erster Instanz festgestellt sind, hat sie die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen und alle Regeln eines geordneten Verfahrens, insbesondere auch den Grundsatz des Parteiengehörs zu beachten.
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E 22.3.1952, 1101/51 #1 VwSlg 557 F/1952
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001101.X01Im RIS seit
22.03.1952Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011