RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15;
B-VG Art132;
DVG 1984 §19 Abs5 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs2 idF 2002/I/119;
DVG 1984 §2 Abs6 idF 1994/665;
DVPV BMBWK 2003 §1 Abs1;
DVPV BMBWK 2003 §2 Abs2;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch nach § 15 BGBG 1993 beurteilt sich für das fortgesetzte Verfahren (nach der teilweisen Aufhebung eines Bescheides durch das E vom 14. Mai 2004, Zl. 2001/12/0163) an Hand des § 2 Abs. 2 und 6 DVG 1984 sowie der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen § 1 Z. 1, § 2 DVPV-BMBWK 2003. § 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 ist im vorliegenden Zusammenhang dahingehend auszulegen, dass bei Beamten des Ruhestandes (und bei versorgungsberechtigten Hinterbliebenen und Angehörigen) zur Entscheidung der dort bezeichneten Angelegenheiten die Aktivdienstbehörde - und nicht etwa die Pensionsbehörde - zuständig sein soll; dagegen sollte darin keine Abgrenzung und Versteinerung der Zuständigkeiten der Dienstbehörden erster und zweiter Instanz für Beamte des Ruhestandes (und für versorgungsberechtigte Hinterbliebene und Angehörige) festgeschrieben werden. Dieses Auslegungsergebnis steht mit den ErläutRV zum Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002, 1182 BlgNR XXI. GP 75, im Einklang, wonach die Dienstgeberzuständigkeiten - ausgenommen jene hinsichtlich der Beamten der Zentralstelle und der Leiter unmittelbar nachgeordneter Dienstbehörden - nunmehr kraft Gesetzes GENERELL den (mittelbar oder unmittelbar) nachgeordneten Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz übertragen werden sollen. Auch das vorliegende, im Gefolge des genannten E vom 14. Mai 2004 wiederum "anhängige" Verfahren wurde vom Tatbestand des § 2 Abs. 2 DVPV-BMBWK 2003 erfasst, sodass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Schadenersatzanspruch auf die in § 1 Z 1 DVPV-BMBWK 2003 bezeichnete Behörde erster Instanz überging. Die belangte Behörde traf daher in Folge dieses Zuständigkeitsüberganges keine Entscheidungspflicht mehr (vgl. etwa die B vom 22. Jänner 2003, Zl. 2002/12/0132, sowie vom 19. Februar 2003, Zl. 2000/12/0073 und Zl. 2002/12/0139, mwN).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120118.X01

Im RIS seit

27.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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