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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs1;Rechtssatz
Entbehrt ein Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, dann wird sich dieser Mangel auch im Spruch auswirken, der Bescheid somit mit inhaltlicher Gesetzwidrigkeit belastet sein und ist derselbe aufzuheben. Beruht ein Bescheid aber auf "unrichtigen rechtlichen Erwägungen", ist der Spruch aber trotzdem gesetzmäßig, dann kann der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Aufhebung des - unrichtig begründeten - Bescheides vorgehen, weil er mit keiner Gesetzwidrigkeit belastet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951000619.X02Im RIS seit
02.12.2002Zuletzt aktualisiert am
20.04.2011