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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Der Sachverständige, der als solcher am Verfahren in unterer Instanz teilgenommen hat, kann auch in höherer Instanz verwendet werden.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:P017351.P02Im RIS seit
28.06.2001