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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Rechtssatz
Der ohne Beifügung von Ablehnungsgründen gestellte Antrag, einen anderen Sachverständigen zu bestellen, ist nicht als Ablehnungsantrag, sondern als Beweisantrag zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:P017351.P01Im RIS seit
28.06.2001