RS Vwgh 1952/4/16 1125/50

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Veröffentlicht am 16.04.1952
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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
GdGetränkeabgabenG Krnt 1949 §7;

Beachte

y15420;

Rechtssatz

Getränke die anders als steuerpflichtig abgegeben wurden, ohne daß die abgegebene Menge nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht wird, können nicht wegen Unmöglichkeit einer genauen Nachweisung unberücksichtigt gelassen werden; vielmehr hat die Verwaltungsbehörde die solcherart abgegebenen Mengen schätzungsweise zu veranschlagen.

*

E 16.4.1952, 1125/50 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950001125.X01

Im RIS seit

23.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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