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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer KärntenBeachte
y15420;Rechtssatz
Getränke die anders als steuerpflichtig abgegeben wurden, ohne daß die abgegebene Menge nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht wird, können nicht wegen Unmöglichkeit einer genauen Nachweisung unberücksichtigt gelassen werden; vielmehr hat die Verwaltungsbehörde die solcherart abgegebenen Mengen schätzungsweise zu veranschlagen.
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E 16.4.1952, 1125/50 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001125.X01Im RIS seit
23.07.2001