RS Vwgh 1952/4/23 1274/50

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Veröffentlicht am 23.04.1952
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13222;

Rechtssatz

Die Finanzbehörde hat von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und die Bemessung der Steuer wesentlich sind, und die Angaben des Steuerpflichtigen auch zu seinen Gunsten zu prüfen sowie bei einer Schätzung alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. *

E 23.4.1952, 1274/50 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950001274.X01

Im RIS seit

23.04.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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