RS Vwgh 1952/4/23 0813/50

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Veröffentlicht am 23.04.1952
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Index

37/01 Geldrecht Währungsrecht

Norm

DevG §15 Abs1;
DevG §16;

Beachte

y24031;

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme eines Auslandsguthabens durch die Österreichische Nationalbank nach § 16 DevG setzt kein über das Verfahren nach § 15 dieses Gesetzes hinausgehendes Verfahren mit der Partei voraus.Die Inanspruchnahme eines Auslandsguthabens durch die Österreichische Nationalbank nach Paragraph 16, DevG setzt kein über das Verfahren nach Paragraph 15, dieses Gesetzes hinausgehendes Verfahren mit der Partei voraus.

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E 23.4.1952, 813/50 #1 VwSlg 566 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950000813.X01

Im RIS seit

23.04.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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