TE Vfgh Erkenntnis 1983/12/3 G2/83

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Veröffentlicht am 03.12.1983
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9200 Altenheime, Pflegeheime, Sozialhilfe

Norm

B-VG Art15a Abs2 idF BGBl 444/1974
B-VG Art89 Abs1
B-VG Art99
B-VG Art138a Abs2 idF BGBl 444/1974
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsmaßstab
B-VG Art140 Abs3 erster Satz
Wr SozialhilfeG §44
  1. B-VG Art. 15a heute
  2. B-VG Art. 15a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 15a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138a heute
  2. B-VG Art. 138a gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 138a gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

vgl. Kundmachung LGBl. Nr. 10/1984 am 28. März 1984: s. VfGH vom 12. März 1984 V38/81

Leitsatz

B-VG; Grundsatz der Beschränkung auf die ausdrücklich vorgesehenen oder vorausgesetzten Typen genereller Rechtsnormen; zur Transformation von Vereinbarungen iS des Art15 Abs2 in allgemein verbindliches Landesrecht Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsschutzsystems bei generellen Rechtsnormen Wr. SozialhilfeG; Abschluß einer Ländervereinbarung mit nachfolgender Kundmachung im LGBl.; §44 sieht eine der Bundesverfassung widersprechende Methode der Rechtsschöpfung vor

Spruch

§44 des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1972, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, über die Regelung der Sozialhilfe (Wr. Sozialhilfegesetz - WSHG) wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1984 in Kraft.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

"1. a) Am 13./14./17. Dezember 1973 schlossen die Bundesländer OÖ, Tir. und Vbg., jeweils vertreten durch ihre Landeshauptmänner, gemäß Art107 B-VG idF vor der Nov. BGBl. Nr. 444/1974 eine Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe."1. a) Am 13./14./17. Dezember 1973 schlossen die Bundesländer OÖ, Tir. und Vbg., jeweils vertreten durch ihre Landeshauptmänner, gemäß Art107 B-VG in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, eine Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe.

Nach Art1 dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als "Träger" bezeichnet - verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

Art2 der Vereinbarung bestimmt:

"Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, idF BGBl. Nr. 54/1946, erwachsen."b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, erwachsen."

Im Art3 Abs1 der Vereinbarung wird die Zuständigkeit wie folgt geregelt:

"Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrundeliegen, zu tragen hat."

Art7 der Vereinbarung lautet:

"Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Trägerliegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Nach Art9 der Vereinbarung steht diese zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen. Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.

b) Der (auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes stehende) §44 des Wr. Landesgesetzes vom 19. Dezember 1972, LGBl. Nr. 11/1973, über die Regelung der Sozialhilfe (Wr. Sozialhilfegesetz - WSHG) bestimmt:b) Der (auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes stehende) §44 des Wr. Landesgesetzes vom 19. Dezember 1972, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1973,, über die Regelung der Sozialhilfe (Wr. Sozialhilfegesetz - WSHG) bestimmt:

"§44. (1) Das Land Wien hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Maßgabe der nach Art107 B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.

(2) Die Vereinbarungen nach Abs1 sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen."

c) Im Wr. LGBl. 1974 ist unter Nr. 9 die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 21. März 1974 betreffend den Beitritt des Landes Wien zu einer Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (im folgenden kurz: WSHKdm.) abgedruckt. Sie lautet:c) Im Wr. Landesgesetzblatt 1974 ist unter Nr. 9 die Kundmachung des Landeshauptmannes vom 21. März 1974 betreffend den Beitritt des Landes Wien zu einer Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (im folgenden kurz: WSHKdm.) abgedruckt. Sie lautet:

"Gemäß §44 Abs2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1972 über die Regelung der Sozialhilfe (Wr. Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, wird kundgemacht:

Das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, hat den Beitritt zu der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art107 B-VG erklärt:

..." (es folgt der Text der wiederholt erwähnten Vereinbarung)

"Die Beitrittserklärung wurde gegenüber den Vertragsländern OÖ, Tir. und Vbg. am 21. März 1974 abgegeben. Der Beitritt wird daher gemäß Art9 Abs2 der Vereinbarung am 22. Juni 1974 wirksam."

d) Das Land NÖ ist der Vereinbarung mit Wirksamkeit vom 3. Juni 1976 beigetreten (LGBl. für NÖ 9200/6-0).

2. a) Der VwGH hat aus Anlaß der bei ihm zu Z 11/0205/79 anhängigen Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm. Art89 Abs2 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt,2. a) Der VwGH hat aus Anlaß der bei ihm zu Ziffer 11 /, 0205 /, 79, anhängigen Beschwerde gemäß Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG an den VfGH den Antrag gestellt,

"Art7 der Vereinbarung zwischen den Ländern OÖ, Tir. und Vbg. vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe als Bestandteil der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1974, LGBl. Nr. 9, betreffend den Beitritt des Landes Wien zu dieser Vereinbarung, als Gesetzwidrig aufzuheben"."Art7 der Vereinbarung zwischen den Ländern OÖ, Tir. und Vbg. vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe als Bestandteil der Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien vom 21. März 1974, Landesgesetzblatt Nr. 9, betreffend den Beitritt des Landes Wien zu dieser Vereinbarung, als Gesetzwidrig aufzuheben".

b) Der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zugrunde:

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1978, Z MA 12-11.570/77 KE, hat die Wr. Landesregierung unter Bezugnahme auf Art7 der wiederholt erwähnten Vereinbarung, der die Bundesländer Wien und NÖ beigetreten sind (s. oben I.1.c und d), ausgesprochen, der Magistrat der Stadt Wien - Sozialamt sei nicht verpflichtet, die für Renate G "in der Zeit vom 31. Dezember 1977 bis 11. 1979 (richtig offenbar: bis 11. Jänner 1978)" im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus W a. d. Thaya und ab 12. Jänner 1978 für die mj. Daniela-Sabine G im nö. Landes-Säuglings- und Kleinkinderheim "Sch." entstandenen Pflegegebühren und am 17. April 1978 anfallenden Pflegegelder zu ersetzen.Mit Bescheid vom 7. Dezember 1978, Z MA 12-11.570/77 KE, hat die Wr. Landesregierung unter Bezugnahme auf Art7 der wiederholt erwähnten Vereinbarung, der die Bundesländer Wien und NÖ beigetreten sind (s. oben römisch eins.1.c und d), ausgesprochen, der Magistrat der Stadt Wien - Sozialamt sei nicht verpflichtet, die für Renate G "in der Zeit vom 31. Dezember 1977 bis 11. 1979 (richtig offenbar: bis 11. Jänner 1978)" im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus W a. d. Thaya und ab 12. Jänner 1978 für die mj. Daniela-Sabine G im nö. Landes-Säuglings- und Kleinkinderheim "Sch." entstandenen Pflegegebühren und am 17. April 1978 anfallenden Pflegegelder zu ersetzen.

Gegen diesen Bescheid hat das Bundesland NÖ fristgerecht Beschwerde an den VwGH erhoben.

c) Der VwGH ist der Ansicht, daß die angefochtene Bestimmung im erwähnten Beschwerdefall präjudiziell sei.

Er vertritt weiters die Meinung, daß die WSHKdm. im Verordnungsrang stehe. Sie stütze sich auf §44 Abs2 WSHG.

Nach einer Wiedergabe des Textes des §44 WSHG legt der VwGH seine Bedenken wie folgt dar:

"Die Bestimmung des §44 WSHG enthält somit eine Regelung über den vom Bundesland Wien zu leistenden Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe an Sozialhilfeträger anderer Bundesländer, also an außerhalb des Bundeslandes Wien gelegene Sozialhilfeträger. Es wird dabei dem Grunde nach auf das Vorliegen bestimmter örtlicher Anknüpfungspunkte, die in der Person des Hilfeempfängers zum Bundesland Wien gelegen sein müssen, sowie auf das Ausmaß einer solchen sich daraus ergebenden Ersatzleistung Bezug genommen. Eine gesetzliche Anordnung darüber, wie vorzugehen ist, wenn das Bundesland Wien einen Ersatz der Kosten ablehnt, fehlt hingegen. Es wird mit keinem Wort erwähnt, daß im Streitfall der Verwaltungsweg zu beschreiten sei und eine der beiden in Betracht kommenden Landesregierungen bzw. welche von ihnen darüber zu entscheiden habe.

Im Art7 der bereits genannten Vereinbarung ist aber eine derartige Lösungsmöglichkeit für Streitfälle und im Zusammenhang damit die Schaffung einer entsprechenden Zuständigkeit normiert worden. Diese Regelung findet im §44 WSHG keine Deckung und widerspricht demnach dem Art18 Abs2 B-VG. Solche Zuständigkeiten können, da es sich hiebei zweifellos um ein wesentliches Merkmal einer Regelung handelt, nur durch den Gesetzgeber, nicht aber im Verordnungsweg, in dem lediglich Präzisierungen im Rahmen der vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Richtlinien zulässig sind, begründet werden. Daran hat weder die frühere Bestimmung des Art107 B-VG noch die jetzt geltende des Art15a B-VG etwas geändert, sodaß es ohne Belang ist, daß der gegenständlichen Verordnung eine Ländervereinbarung zugrundeliegt (vgl. hiezu den hg. Antrag vom 30. September 1980, Z A20/80).Im Art7 der bereits genannten Vereinbarung ist aber eine derartige Lösungsmöglichkeit für Streitfälle und im Zusammenhang damit die Schaffung einer entsprechenden Zuständigkeit normiert worden. Diese Regelung findet im §44 WSHG keine Deckung und widerspricht demnach dem Art18 Abs2 B-VG. Solche Zuständigkeiten können, da es sich hiebei zweifellos um ein wesentliches Merkmal einer Regelung handelt, nur durch den Gesetzgeber, nicht aber im Verordnungsweg, in dem lediglich Präzisierungen im Rahmen der vom Gesetzgeber bereits vorgegebenen Richtlinien zulässig sind, begründet werden. Daran hat weder die frühere Bestimmung des Art107 B-VG noch die jetzt geltende des Art15a B-VG etwas geändert, sodaß es ohne Belang ist, daß der gegenständlichen Verordnung eine Ländervereinbarung zugrundeliegt vergleiche hiezu den hg. Antrag vom 30. September 1980, Z A20/80).

Dazu kommt, daß selbst dann, wenn eine hinreichende Verordnungsermächtigung angenommen werden könnte, gegen eine solche Zuständigkeitsregelung ebenfalls Bedenken bestünden. Jede Verwaltungsbehörde darf nämlich von dem ihr nach Art18 Abs2 B-VG zustehenden Verordnungsrecht nur innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Kompetenz Gebrauch machen. Nun sind zwar Angelegenheiten der Sozialhilfe infolge der durch den Bund nicht ausgeschöpften Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Art12 Abs1 Z2 B-VG ('Armenwesen') in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (vgl. das Erk. des VfGH vom 13. März 1976, Slg. Nr. 7764), jedoch in bezug auf das jeweilige Bundesland immer nur innerhalb der Landesgrenzen. Gemäß Art15a Abs2 B-VG können Vereinbarungen der Länder untereinander gleichfalls nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden. Nun umschließt weder das Gesetzgebungsrecht der Länder die Befugnis, Organe vorzusehen, die für mehrere Länder mit rechtsverbindlicher Kraft Entscheidungen treffen können, noch die Vollziehungsgewalt der Länder das Recht, für mehrere Länder verbindliche Entscheidungen zu fällen (vgl. Rill, Gliedstaatsverträge, 679, zur Frage vereinbarter Schiedsgerichtsbarkeit, wobei diese grundsätzlichen Überlegungen jedoch auch hier gelten). Die Schaffung einer grenzüberschreitenden Kompetenz, die sich im vorliegenden Beschwerdefall für die Wr. Landesregierung gemäß Art7 der bereits genannten Vereinbarung ergibt, steht somit nicht im Einklang mit dem B-VG."Dazu kommt, daß selbst dann, wenn eine hinreichende Verordnungsermächtigung angenommen werden könnte, gegen eine solche Zuständigkeitsregelung ebenfalls Bedenken bestünden. Jede Verwaltungsbehörde darf nämlich von dem ihr nach Art18 Abs2 B-VG zustehenden Verordnungsrecht nur innerhalb ihrer sachlichen und örtlichen Kompetenz Gebrauch machen. Nun sind zwar Angelegenheiten der Sozialhilfe infolge der durch den Bund nicht ausgeschöpften Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Art12 Abs1 Z2 B-VG ('Armenwesen') in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache vergleiche das Erk. des VfGH vom 13. März 1976, Slg. Nr. 7764), jedoch in bezug auf das jeweilige Bundesland immer nur innerhalb der Landesgrenzen. Gemäß Art15a Abs2 B-VG können Vereinbarungen der Länder untereinander gleichfalls nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden. Nun umschließt weder das Gesetzgebungsrecht der Länder die Befugnis, Organe vorzusehen, die für mehrere Länder mit rechtsverbindlicher Kraft Entscheidungen treffen können, noch die Vollziehungsgewalt der Länder das Recht, für mehrere Länder verbindliche Entscheidungen zu fällen vergleiche Rill, Gliedstaatsverträge, 679, zur Frage vereinbarter Schiedsgerichtsbarkeit, wobei diese grundsätzlichen Überlegungen jedoch auch hier gelten). Die Schaffung einer grenzüberschreitenden Kompetenz, die sich im vorliegenden Beschwerdefall für die Wr. Landesregierung gemäß Art7 der bereits genannten Vereinbarung ergibt, steht somit nicht im Einklang mit dem B-VG."

3. Der VfGH hat aus Anlaß dieses bei ihm zu V38/81 protokollierten Verordnungsprüfungsantrages gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §44 WSHG eingeleitet.

Er hat diesen Einleitungsbeschluß wie folgt begründet:

"1. a) aa) Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde eingewendet, die vom VwGH angefochtene Bestimmung sei keine Verordnung (s. oben I.3.a) und könnte daher nicht nach Art139 B-VG von einem Gericht beim VfGH bekämpft werden. Der Verordnungsprüfungsantrag sei daher unzulässig."1. a) aa) Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde eingewendet, die vom VwGH angefochtene Bestimmung sei keine Verordnung (s. oben römisch eins.3.a) und könnte daher nicht nach Art139 B-VG von einem Gericht beim VfGH bekämpft werden. Der Verordnungsprüfungsantrag sei daher unzulässig.

Dies scheint aus folgenden Gründen nicht zuzutreffen:

bb) Die wiederholt erwähnte Vereinbarung zwischen den Ländern OÖ, Tir. und Vbg. wurde am 13./14./17. Dezember 1973 abgeschlossen; der Beitritt des Landes Wien zu dieser Vereinbarung wurde mit 22. Juni 1974 wirksam.

Beide Schritte erfolgten also zwar noch während der Geltung des Art107 B-VG idF vor der Nov. BGBl. Nr. 444/1974. Der VfGH geht aber von der in seinem - beiliegenden Erk. vom 9. Dezember 1982 V37/80 geäußerten Ansicht aus, daß nach Inkrafttreten des durch die zitierte Nov. dem B-VG eingefügten Art15a Abs2 auch solche Vereinbarungen der Länder untereinander (im folgenden kurz: 'Vereinbarungen' oder 'Ländervereinbarungen'), die bereits früher abgeschlossen wurden, nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen sind.Beide Schritte erfolgten also zwar noch während der Geltung des Art107 B-VG in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,. Der VfGH geht aber von der in seinem - beiliegenden Erk. vom 9. Dezember 1982 V37/80 geäußerten Ansicht aus, daß nach Inkrafttreten des durch die zitierte Nov. dem B-VG eingefügten Art15a Abs2 auch solche Vereinbarungen der Länder untereinander (im folgenden kurz: 'Vereinbarungen' oder 'Ländervereinbarungen'), die bereits früher abgeschlossen wurden, nach dieser Verfassungsbestimmung zu beurteilen sind.

Der VfGH kam im oben zitierten Erk. V37/80 zum Ergebnis, daß Ländervereinbarungen - im Gegensatz zu Staatsverträgen, die von der Republik Österreich mit anderen Völkerrechtssubjekten abgeschlossen werden - von der Bundesverfassung nicht als eigene, den einzelnen Normunterworfenen ansprechende Rechtssatztype zugelassen sind, sondern daß ihr Inhalt nur durch Gesetz oder durch Verordnung als für den einzelnen verpflichtend und ihn berechtigend erklärt werden kann.

cc) Die WSHKdm. scheint von der Absicht getragen zu sein, den Inhalt der unter I.1.a erwähnten Vereinbarung - die als solche (vorerst) nur die Vertragspartner zu binden scheint (s. die vorstehende sublitbb) - nunmehr auch für den Wr. Träger der Sozialhilfe als verpflichtend und für die in anderen Bundesländern, die Partner dieser Ländervereinbarung sind, eingerichteten Sozialhilfeträger als berechtigend zu erklären, sohin die Sozialhilfeträger zu verpflichten und zu berechtigen, nach Maßgabe dieser Vereinbarung Kostenersatz zu leisten und zu empfangen. Daran dürfte nichts ändern, daß der Wr. Sozialhilfeträger das Land Wien ist.cc) Die WSHKdm. scheint von der Absicht getragen zu sein, den Inhalt der unter römisch eins.1.a erwähnten Vereinbarung - die als solche (vorerst) nur die Vertragspartner zu binden scheint (s. die vorstehende sublitbb) - nunmehr auch für den Wr. Träger der Sozialhilfe als verpflichtend und für die in anderen Bundesländern, die Partner dieser Ländervereinbarung sind, eingerichteten Sozialhilfeträger als berechtigend zu erklären, sohin die Sozialhilfeträger zu verpflichten und zu berechtigen, nach Maßgabe dieser Vereinbarung Kostenersatz zu leisten und zu empfangen. Daran dürfte nichts ändern, daß der Wr. Sozialhilfeträger das Land Wien ist.

Nach §44 Abs2 WSHG - auf diese Bestimmung nimmt die Einleitung der WSHKdm. Bezug - sind Sozialhilfevereinbarungen mit anderen Bundesländern vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen. Gemäß §2 Abs1 des Wr. Landesgesetzes vom 30. Oktober 1945, LGBl. der Stadt Wien Nr. 1/1945, über das Gesetzblatt der Stadt Wien ist dieses Gesetzblatt ua. bestimmt zur Verlautbarung der Verordnungen des Bürgermeisters als Landeshauptmann (litc) und 'sonstiger Bestimmungen, deren rechtsverbindliche Kraft von der Verlautbarung im Gesetzblatt der Stadt Wien abhängig ist' (litd).

Der VfGH geht aufgrund dieser Überlegungen vorläufig davon aus, daß die WSHKdm. - ungeachtet dessen, daß sie sich selbst als 'Kundmachung' bezeichnet - nicht eine bloß der Information der Bevölkerung über den erfolgten Abschluß der Ländervereinbarung dienende Publikation ist, sondern daß sie Normwirkungen entfaltet. Ob diese Annahme zutrifft oder nicht, ist eine der Fragen, die im Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein wird.

Der als 'Kundmachung' bezeichnete Akt samt der 'kundgemachten' Vereinbarung ist sohin anscheinend als Verordnung des Landeshauptmannes von Wien zu werten, die dadurch, daß sie als Bestandteil die Vereinbarung wiedergibt, diese als für bestimmte Sozialhilfeträger verpflichtende und berechtigende Vorschrift in Geltung setzt. Die 'Kundmachung' samt der von ihr rezipierten Vereinbarung ist daher nach der vorläufigen Annahme des VfGH eine Verordnung und daher gemäß Art139 B-VG vom VwGH beim VfGH bekämpfbar.

dd) Aus Ländervereinbarungen entstehende Streitigkeiten können dem Art138a Abs2 B-VG zufolge nur von einer beteiligten Landesregierung vor den VfGH gebracht werden. Die Bundesverfassung enthält keine Bestimmung, die Gerichte ermächtigt, eine Ländervereinbarung als solche beim VfGH anzufechten.

Der VwGH stützt den vorliegenden Antrag aber gar nicht auf Art138a Abs2, sondern auf Art139 B-VG.

Der VfGH geht vorläufig davon aus, daß sich der Anfechtungsantrag des VwGH nicht gegen Art7 der nur die Länder als Vertragspartner bindenden Vereinbarung, sondern gegen den Transformationsakt wendet, der den Inhalt dieser Vereinbarungsbestimmung zu Wr. Landesrecht macht, sohin gegen Art7 der Vereinbarung als mittelbarer Inhalt der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 9/1974.

Mögliche Zweifel, die sich aus dem Wortlaut des Antrages des VwGH ergeben könnten, scheinen durch die Begründung des Antrages ausgeräumt zu werden.

ee) Zusammenfassend ist festzuhalten, daß sich der Antrag des VwGH gegen eine Verordnungsbestimmung zu richten scheint.

Der VfGH nimmt weiters vorläufig an, daß die bekämpfte Verordnungsstelle in dem beim VwGH anhängigen Beschwerdefall präjudiziell ist und daß auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, mithin, daß der Verordnungsprüfungsantrag zulässig ist.

b) Wenn diese vorläufige Annahme des VfGH zutrifft, wird er in der Sache zu entscheiden und zu prüfen haben, ob die vom VwGH gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstelle vorgebrachten Bedenken zutreffen. Bei Lösung dieser Frage wird er anscheinend ua. auch zu untersuchen haben, ob die Verordnungsbestimmung dem §44 WSHG (Text s. oben I.1.b) entspricht, weshalb der VfGH die Gesetzesbestimmungen in diesem - offenbar zulässigen - Verordnungsprüfungsverfahren anzuwenden hat. Der - offenbar eine untrennbare Einheit bildende - §44 WSHG scheint sohin im Verordnungsprüfungsverfahren präjudiziell zu sein.b) Wenn diese vorläufige Annahme des VfGH zutrifft, wird er in der Sache zu entscheiden und zu prüfen haben, ob die vom VwGH gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstelle vorgebrachten Bedenken zutreffen. Bei Lösung dieser Frage wird er anscheinend ua. auch zu untersuchen haben, ob die Verordnungsbestimmung dem §44 WSHG (Text s. oben römisch eins.1.b) entspricht, weshalb der VfGH die Gesetzesbestimmungen in diesem - offenbar zulässigen - Verordnungsprüfungsverfahren anzuwenden hat. Der - offenbar eine untrennbare Einheit bildende - §44 WSHG scheint sohin im Verordnungsprüfungsverfahren präjudiziell zu sein.

2. Der VfGH hat gegen die Verfassungsmäßigkeit des §44 WSHG die folgenden Bedenken:

a) §139 der Wr. Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des WSHG vom 19. Dezember 1972, LGBl. Nr. 9/1973, geltenden Fassung (also idF vor dem Inkrafttreten der Nov. LGBl. Nr. 33/1976), sah für die Vereinbarungen des Landes Wien mit anderen Ländern lediglich folgende Regelung vor:a) §139 der Wr. Stadtverfassung, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1968,, in der zum Zeitpunkt der Erlassung des WSHG vom 19. Dezember 1972, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1973,, geltenden Fassung (also in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Nov. Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1976,), sah für die Vereinbarungen des Landes Wien mit anderen Ländern lediglich folgende Regelung vor:

'Vereinbarungen der Stadt Wien als Land mit anderen Ländern können nur über Angelegenheiten ihres selbständigen Wirkungsbereiches getroffen werden und sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.'

b) Wie oben unter 1. a dargetan wurde, geht der VfGH vorläufig davon aus, daß Ländervereinbarungen nur dann für den einzelnen Normunterworfenen Rechtswirkungen entfalten, wenn sie durch eine weitere Rechtsvorschrift zum Bestandteil der Landes-Rechtsordnung gemacht werden. Die Bundesverfassung enthält darüber, auf welche Weise diese (spezielle) Transformation in allgemeinverbindliches Landesrecht zu geschehen hat, keine ausdrücklichen Vorschriften.

Da die (spezielle) Transformation von Ländervereinbarungen nirgendwo geregelt ist, können - wieder VfGH vorläufig annimmt - zur Herstellung des vertraglich angezielten Zustandes nur jene Rechtsquellentypen zur Verfügung stehen, die unabhängig vom Vertragsabschluß zur Herstellung dieses Zustandes eingesetzt werden können (vgl. Rill, Gliedstaatsverträge, Wien-New York 1972, S 451 f.). Bestimmungen einer Vereinbarung über Gegenstände der Gesetzgebung müssen sohin anscheinend durch einfaches Landesgesetz oder Landesverfassungsgesetz transformiert werden, soweit die Vertragsbestimmungen einen Zustand herbeiführen sollen, zu dessen Herstellung unabhängig vom Vertragsabschluß die Erlassung eines einfachen Landesgesetzes bzw. eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich ist (vgl. auch hiezu Rill, S 451). Nur dann, wenn auch sonst die Erlassung einer Verordnung zulässig wäre, scheint diese Rechtssatztype eingesetzt werden zu dürfen. Das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung bestimmt sich dann nach den hiefür allgemein geltenden verfassungsgesetzlichen Regeln.Da die (spezielle) Transformation von Ländervereinbarungen nirgendwo geregelt ist, können - wieder VfGH vorläufig annimmt - zur Herstellung des vertraglich angezielten Zustandes nur jene Rechtsquellentypen zur Verfügung stehen, die unabhängig vom Vertragsabschluß zur Herstellung dieses Zustandes eingesetzt werden können vergleiche Rill, Gliedstaatsverträge, Wien-New York 1972, S 451 f.). Bestimmungen einer Vereinbarung über Gegenstände der Gesetzgebung müssen sohin anscheinend durch einfaches Landesgesetz oder Landesverfassungsgesetz transformiert werden, soweit die Vertragsbestimmungen einen Zustand herbeiführen sollen, zu dessen Herstellung unabhängig vom Vertragsabschluß die Erlassung eines einfachen Landesgesetzes bzw. eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich ist vergleiche auch hiezu Rill, S 451). Nur dann, wenn auch sonst die Erlassung einer Verordnung zulässig wäre, scheint diese Rechtssatztype eingesetzt werden zu dürfen. Das Verhältnis zwischen Gesetz und Verordnung bestimmt sich dann nach den hiefür allgemein geltenden verfassungsgesetzlichen Regeln.

Auch wenn eine Ländervereinbarung das auslösende Moment für die Erlassung einer landesrechtlichen, allgemein verbindlichen Vorschrift ist, gilt sohin offenbar Art18 B-VG uneingeschränkt, weshalb der Umstand, daß eine Ländervereinbarung vorliegt, nicht dazu führen darf, diesen Verfassungsgrundsatz, von dem für die erwähnten Anlässe keine bundesverfassungsgesetzliche Ausnahme vorgesehen ist, zu unterlaufen.

Der VfGH nimmt daher vorläufig an, daß der wesentliche Inhalt einer - nicht auf Gesetzesstufe stehenden - generellen Landesvorschrift auch dann, wenn sie durch eine Ländervereinbarung ausgelöst ist, vom Landesgesetzgeber vorausbestimmt sein muß. Welche rechtstechnische Methode für den speziellen Transformationsakt immer angewendet werden mag, muß anscheinend stets gewährleistet sein, daß der Inhalt des so entstehenden allgemein verbindlichen Landesrechtes vom Landesgesetzgeber präformiert ist.

c) §44 Abs1 des am 19. Dezember 1972 vom Wr. Landtag beschlossenen WSHG scheint lediglich den Abschluß von Ländervereinbarungen über den Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe vorzusehen, ohne den Inhalt dieser Vereinbarungen auch nur irgendwie zu umschreiben, insbesondere auch nicht, wer im Streitfall über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden hat.

Anscheinend legen weder der Abs1 des §44 WSHG noch der folgende Abs2, wonach diese Vereinbarungen vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen sind, den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung, der das Land Wien in der Folge beigetreten ist (die entsprechende Erklärung wurde am 21. März 1974 abgegeben), fest. Als Konsequenz scheint sich zu ergeben, daß dem Landeshauptmann die - durch Art18 Abs2 B-VG verbotene - 'formalgesetzliche Delegation' erteilt wurde, nach seinem Belieben Wr. Sozialhilfeträger zu verpflichten und andere Sozialhilfeträger zu berechtigen, Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen zu erbringen und zu empfangen und auch nach seinem Belieben zu regeln, wie im Streitfall vorzugehen ist. Der VfGH hat also das Bedenken, daß §44 WSHG dem gesetzesstaatlichen Gebot der Bundesverfassung (Art18 B-VG) widerspricht.

d) Wenn jedoch - anders als oben angenommen - dem §44 Abs2 WSHG der Inhalt zukommt, den Landeshauptmann zu ermächtigen, durch seine 'Kundmachung' Ländervertragsrecht in für die einzelnen Normunterworfenen unmittelbar verbindliches Recht auf die Weise zu transformieren, daß dazu nicht die Form der Verordnung, sondern ein Rechtsquellentyp eigener Art einzusetzen ist, so besteht das Bedenken, daß damit ein Verwaltungsorgan dazu berufen wird, eine Rechtssatztype zu gebrauchen, die nach der Bundesverfassung unzulässig ist.

Gegen dieses Verbot scheint §44 WSHG zu verstoßen.

e) Schließlich hat der VfGH das Bedenken, daß §44 Abs2 WSHG - in Widerspruch zu Art101 Abs1 B-VG - nicht die Landesregierung, sondern den Landeshauptmann zur Verordnungserlassung beruft."

4. a) Die Wr. Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den Antrag stellt, das Gesetzesprüfungsverfahren mangels Präjudizialität einzustellen, in eventu zu erkennen, daß §44 WSHG verfassungsmäßig ist.

Begründend führt die Wr. Landesregierung aus:

"Das Land Wien ist der Vereinbarung zwischen den Ländern OÖ, Tir. und Vbg. vom 17. Dezember 1973 über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe beigetreten. Dieser Beitritt wurde vom Landeshauptmann von Wien gemäß §44 Abs2 des Wr. Sozialhilfegesetzes im Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/1974 mit Datum vom 21. März 1974 kundgemacht.

Diese Vereinbarung stellte nicht den Akt einer Verordnungserlassung dar, sondern war als Akt der Kundmachung des Beitritts zu einer nach Art107 B-VG geschlossenen Vereinbarung gedacht, und zwar analog der Regelung im Art49 B-VG, wonach Staatsverträge vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen sind. Diese Kundmachung sollte also einen Akt der generellen Transformation bilden, womit die Vereinbarung innerhalb des Landes als eine auf Gesetzesstufe stehende Rechtsquelle eigener Art unmittelbar anwendbar wird. Folgt man nun aber der im Erk. des VfGH vom 9. Dezember 1982, V37/80, zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, wonach Ländervereinbarungen von der Bundesverfassung nicht als eigene, den einzelnen Normunterworfenen ansprechende Rechtssatztype zugelassen sind, sondern ihr Inhalt nur durch Gesetz oder Verordnung als für den einzelnen verpflichtend und ihn berechtigend erklärt werden kann, so ergibt sich daraus noch nicht ein Verordnungscharakter der gegenständlichen Kundmachung, sondern ließe sich daraus lediglich ableiten, daß unnötigerweise eine das Land Wien als Sozialhilfeträger verpflichtende Vereinbarung im Wr. Landesgesetzblatt kundgemacht wurde. Der Wille zur E

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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