RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0355

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §54;
VwGG §58 Abs1;

Rechtssatz

§ 54 VwGG sieht für den Fall der Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG keinen Kostenersatz vor, weshalb der Grundsatz des § 58 Abs. 1 VwGG zur Anwendung kommt, nach dem die Parteien ihren im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen haben (Hinweis zu § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG auf den Beschluss vom 11. März 1997, Zl. 97/07/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X01

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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