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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1 impl;Rechtssatz
Ausführungen darüber, daß dann, wenn im Einspruchsbescheid (später: Berufungsvorentscheidung) über einen Wiedereinsetzungsantrag und auch meritorisch über die Berufung entschieden wird, an sich zwei Bescheide vorliegen, sodaß, falls in der Folge die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz verlangt wird die positive Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages aufrecht bleibt und lediglich die mit dem Einspruchsbescheid (der Berufungsvorentscheidung) gefällte Sachentscheidung außer Kraft tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950001636.X01Im RIS seit
06.06.1952