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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Es muß den zur Wahrnehmung der Vorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache zugebilligt werden, daß sie sich darüber ein Urteil zu bilden vermögen, ob ein Fahrzeug mit normaler oder ungewöhnlicher Geschwindigkeit fährt.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit Polizist, GendarmEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1952000614.X01Im RIS seit
16.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011