RS Vwgh 2006/5/30 2004/12/0210

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

L00301 Bezüge Bürgermeisterentschädigung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBBG Bgld 2001 §10 Abs9;

Rechtssatz

Eine Vortätigkeit oder ein Studium ist dann von besonderer Bedeutung, wenn der durch die Vortätigkeit bzw. das Studium verursachte Erfolg der Verwendung als Beamter ohne die Vortätigkeit in einem beträchtlich geringeren Ausmaß gegeben wäre. Die Prüfung ist auf den Zeitpunkt der Ernennung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Ernennung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige zukünftige Verwendungen oder auf Tätigkeiten, die der Beamte in dem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis ausgeübt hat. Bei Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung ist somit grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu Grunde zu legen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, und vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/12/0237).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120210.X02

Im RIS seit

14.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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