RS Vwgh 1952/6/25 P 0022/51

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Veröffentlicht am 25.06.1952
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Norm

JN §66;
  1. JN § 66 heute
  2. JN § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine zeitweilige Abwesenheit zieht insbesondere dann nicht den Verlust des ordentlichen Wohnsitzes nach sich, wenn durch Saisonarbeiten in der Land- und Forst- und Bauwirtschaft bedingt gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:P002251.P01

Im RIS seit

10.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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