RS Vwgh 2006/5/30 2005/06/0355

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2003;
VwGG §45 Abs1 Z4;
VwGG §48 Abs1;
VwGG §54 Abs4;

Rechtssatz

Die in der Beschwerde verzeichneten Kosten wurden dem Beschwerdeführer zwar bereits mit dem Erkenntnis, mit dem das Verfahren mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides abgeschlossen wurde, zugesprochen; da dieses Erkenntnis jedoch nach Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nicht mehr existent ist, waren dem Beschwerdeführer diese Kosten - ungeachtet der Frage, ob dieser Kostenersatz schon auf Grund des genannten Erkenntnisses geleistet wurde - nunmehr endgültig zuzusprechen (es ist der Kostenersatz daher nur einmal zu leisten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060355.X05

Im RIS seit

29.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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