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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
y13226; yk13957Rechtssatz
Die Behörde darf über das Anbot eines Buchbeweises, betreffend die Höhe des erzielten Gewinnes, nicht ohne Angabe von Gründen hinweggehen. Will sie ihrer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen einen höheren als den vom Steuerpflichtigen angegebenen Gewinnaufschlag zugrundelegen, so hat sie dies dem Steuerpflichtigen im Zuge des Verfahrens bekanntzugeben, um ihm die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu eröffnen.
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E 4.7.1952, 2856/51 #1 VwSlg 609 F/1952
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002856.X01Im RIS seit
04.07.1952