RS Vwgh 1952/7/4 2856/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1952
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13226; yk13957

Rechtssatz

Die Behörde darf über das Anbot eines Buchbeweises, betreffend die Höhe des erzielten Gewinnes, nicht ohne Angabe von Gründen hinweggehen. Will sie ihrer Schätzung nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen einen höheren als den vom Steuerpflichtigen angegebenen Gewinnaufschlag zugrundelegen, so hat sie dies dem Steuerpflichtigen im Zuge des Verfahrens bekanntzugeben, um ihm die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu eröffnen.

*

E 4.7.1952, 2856/51 #1 VwSlg 609 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002856.X01

Im RIS seit

04.07.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten