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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239;Rechtssatz
Die Republik Österreich ist - von gesetzlich festgelegten Ausnahmsfällen abgesehen - verpflichtet, Ansprüche auf Erstattung von deutschen Reichssteuern zu erfüllen, wenn der steuerliche Tatbestand vor dem 27.4.1945 auf ihrem Gebiet entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950000002.X01Im RIS seit
07.07.1952Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013