RS Vwgh 1952/7/7 0002/50

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Veröffentlicht am 07.07.1952
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239;
SteueranpassungsG 1934 §5 Abs5;
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die Republik Österreich ist - von gesetzlich festgelegten Ausnahmsfällen abgesehen - verpflichtet, Ansprüche auf Erstattung von deutschen Reichssteuern zu erfüllen, wenn der steuerliche Tatbestand vor dem 27.4.1945 auf ihrem Gebiet entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950000002.X01

Im RIS seit

07.07.1952

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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