RS Vwgh 1952/7/9 0597/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1952
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §194 Abs3;
GewStG §29;
  1. BAO § 194 heute
  2. BAO § 194 gültig ab 16.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  3. BAO § 194 gültig von 19.04.1980 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16258;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1950/06/20 0201/49 2

Stammrechtssatz

Bestreitet ein Unternehmer die Lohnsummensteuerpflicht seines Betriebes, dann hat er die Wahl, zunächst die Abfuhr der Steuer zu verweigern und es der Gemeinde zu überlassen, ob sie beim Finanzamt die Festsetzung des Steuermeßbetrages beantragen will, oder aber die Steuer zunächst abzuführen und vom Finanzamt eine Entscheidung über die Lohnsummensteuerpflicht zu begehren. Wählt er den zweiten Weg und spricht das Finanzamt aus, daß die Steuerpflicht für ein bestimmtes Jahr nicht bestanden hat, dann ist die für dieses Jahr entrichtete Steuer abzuschreiben, wenn nur feststeht, daß der vermeintliche Steuerpflichtige den Feststellungsantrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres beim FINANZAMT gestellt hat. Im Zweifelsfall hat die Gemeinde den Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950000597.X01

Im RIS seit

09.07.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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