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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §19 Abs2;Beachte
y10537; yk10871Rechtssatz
Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an einen Miterben nach Erbserklärung, wenn auch vor Einantwortung des Nachlasses, unterliegt der Schenkungssteuer. Auf die Begünstigung nach § 22 Abs 2 ErbStG 1955 für den Anfall eines ein Hotel und eine Landwirtschaft umfassenden Nachlasses an einen minderjährigen Erben besteht nicht schon deshalb ein Anspruch, weil sich dieser Erbe möglicherweise künftig dem bäuerlichen Beruf widmen wird.Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an einen Miterben nach Erbserklärung, wenn auch vor Einantwortung des Nachlasses, unterliegt der Schenkungssteuer. Auf die Begünstigung nach Paragraph 22, Absatz 2, ErbStG 1955 für den Anfall eines ein Hotel und eine Landwirtschaft umfassenden Nachlasses an einen minderjährigen Erben besteht nicht schon deshalb ein Anspruch, weil sich dieser Erbe möglicherweise künftig dem bäuerlichen Beruf widmen wird.
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E 8.10.1952, 671/50 #1 VwSlg 636 F/1952
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950000671.X01Im RIS seit
08.10.1952