RS Vwgh 1952/10/8 0671/50

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Veröffentlicht am 08.10.1952
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §19 Abs2;
ErbStG §2 Abs2 Z4;

Beachte

y10537; yk10871

Rechtssatz

Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an einen Miterben nach Erbserklärung, wenn auch vor Einantwortung des Nachlasses, unterliegt der Schenkungssteuer. Auf die Begünstigung nach § 22 Abs 2 ErbStG 1955 für den Anfall eines ein Hotel und eine Landwirtschaft umfassenden Nachlasses an einen minderjährigen Erben besteht nicht schon deshalb ein Anspruch, weil sich dieser Erbe möglicherweise künftig dem bäuerlichen Beruf widmen wird.Die unentgeltliche Abtretung einer angefallenen Erbschaft an einen Miterben nach Erbserklärung, wenn auch vor Einantwortung des Nachlasses, unterliegt der Schenkungssteuer. Auf die Begünstigung nach Paragraph 22, Absatz 2, ErbStG 1955 für den Anfall eines ein Hotel und eine Landwirtschaft umfassenden Nachlasses an einen minderjährigen Erben besteht nicht schon deshalb ein Anspruch, weil sich dieser Erbe möglicherweise künftig dem bäuerlichen Beruf widmen wird.

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E 8.10.1952, 671/50 #1 VwSlg 636 F/1952

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950000671.X01

Im RIS seit

08.10.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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