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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei einem "unbestimmten Begriff" kann sich die behördliche Willensbildung in gewissen Grenzen, die auf die unscharfen Grenzen des vom Gesetzgeber gewählten Ausdruckes zurückzuführen sind, frei entfalten. In eine die Grenzen des der Behörde zustehenden Spielraumes nicht überschreitende Beurteilung kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG abändernd eingreifen. Der VwGH hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, daß eine Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn die Behörde die vom Gesetz gezogene Grenze beachtet hat. Er hat dabei im Einzelfall zu prüfen, wo die Grenzen dieser Freizonen liegen.Bei einem "unbestimmten Begriff" kann sich die behördliche Willensbildung in gewissen Grenzen, die auf die unscharfen Grenzen des vom Gesetzgeber gewählten Ausdruckes zurückzuführen sind, frei entfalten. In eine die Grenzen des der Behörde zustehenden Spielraumes nicht überschreitende Beurteilung kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abändernd eingreifen. Der VwGH hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, daß eine Rechtswidrigkeit dann nicht vorliegt, wenn die Behörde die vom Gesetz gezogene Grenze beachtet hat. Er hat dabei im Einzelfall zu prüfen, wo die Grenzen dieser Freizonen liegen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ermessen Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001499.X04Im RIS seit
08.10.2001