RS Vwgh 1952/10/15 1499/51

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Veröffentlicht am 15.10.1952
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.Die Bestimmung des Paragraph 13, KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil er verabsäumt, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001499.X02

Im RIS seit

08.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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