RS Vwgh 1952/10/31 2469/50

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Veröffentlicht am 31.10.1952
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13814;

Rechtssatz

Wurde ein Bescheid mit einem späteren als dem Zustellungsantrag datiert, so ist dieser Bescheid einem solchen gleichzuhalten, in dem eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, und die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem Datum des Bescheides zu laufen.

*

E 31.10.1952, 2469/50 #1 VwSlg 656 F/1952;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950002469.X01

Im RIS seit

31.10.1952
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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