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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtBeachte
y13814;Rechtssatz
Wurde ein Bescheid mit einem späteren als dem Zustellungsantrag datiert, so ist dieser Bescheid einem solchen gleichzuhalten, in dem eine längere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben ist, und die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem Datum des Bescheides zu laufen.
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E 31.10.1952, 2469/50 #1 VwSlg 656 F/1952;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002469.X01Im RIS seit
31.10.1952