RS Vwgh 1952/11/3 2950/51

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Veröffentlicht am 03.11.1952
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des § 40 Abs 1 VStG, wenn er begründet ist.Ein Einspruch gilt nur dann als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, VStG, wenn er begründet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002950.X02

Im RIS seit

13.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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