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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3 impl;Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass der Einspruch gegen eine Strafverfügung begründet sein muss, um deren Außerkraftsetzen zu bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951002950.X01Im RIS seit
13.06.2003