RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §61 Abs1;
LDG 1984 §45 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 45 Abs. 1 LDG 1984 regelt die Voraussetzungen, unter denen näher genannte Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden. Der dort umschriebene Anrechnungsvorgang (oder sein Unterbleiben) führt entweder zum Ergebnis, dass der Landeslehrer seiner wöchentlichen Lehrverpflichtung entsprochen, dass er (was für ihn gleichfalls ohne nachteilige Rechtsfolgen wäre) diese unterschritten, oder aber, dass er sie (mit der Rechtsfolge des Entstehens eines Anspruches nach dem im hier strittigen Zeitraum auch für Landeslehrer geltenden § 61 Abs. 1 GehG 1956) überschritten hat. Ein rechtliches Interesse des Beamten an der Klärung der Frage, ob derartige Wegzeiten auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden, besteht lediglich für den Fall, dass der Lehrer im Anrechnungsfall das Entstehen eines Anspruchs auf Vergütung für Mehrdienstleistung behauptet. Ob im Verständnis des § 45 Abs. 1 LDG 1984 "angerechnet wird", ist daher im Beschwerdefall ausschließlich im Verfahren zur Bemessung einer Mehrdienstleistungsvergütung im Verständnis des § 61 Abs. 1 GehG 1956 einer Klärung zuzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Aussagen im hg. Erkenntnis vom 9. Juni 2004, Zl. 2003/12/0066, in Ansehung der Berücksichtigung von so genannten "Absetzstunden" für Unterrichtstätigkeit in Schularbeitsfächern bei Bemessung der Vergütung nach § 61 GehG 1956).

[hier: Die hier getroffene Form der Entscheidung (Anrechnung von Wegzeiten auf die Lehrverpflichtung gemäß § 45 Abs. 1 LDG 1984) erwies sich daher als unzulässig. Die Verwaltungsbehörden wären vielmehr gehalten gewesen, den Beschwerdeführer dahingehend zu befragen, ob er eine Modifikation seines Antrages im oben aufgezeigten Sinne (Feststellung der Höhe der Gebührlichkeit der Vergütung nach § 61 GehG 1956) vornehmen möchte. Aus der Unzulässigkeit der gewählten Entscheidungsform folgt, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist.]

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120204.X01

Im RIS seit

02.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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