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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Der Steuerpflichtige hat der Behörde auf Verlangen nachzuweisen, aus welchen Mitteln er seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950002582.X01Im RIS seit
11.11.1952Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017