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Wirtschaftslenkung, AVGNorm
AVG §56 Abs1Rechtssatz
Ist ein Bescheid einmal nach außen in Erscheinung getreten - z. B. durch Zustellung an eine der im Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien - dann gilt er als "erlassen". Er kann aber nur den Parteien gegenüber in formeller Rechtskraft erwachsen, denen er zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1950000128.X01Im RIS seit
24.10.2002Zuletzt aktualisiert am
04.02.2026