RS Vwgh 1952/11/19 0128/50

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Veröffentlicht am 19.11.1952
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Wirtschaftslenkung, AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ist ein Bescheid einmal nach außen in Erscheinung getreten - z. B. durch Zustellung an eine der im Verwaltungsverfahren beteiligten Parteien - dann gilt er als "erlassen". Er kann aber nur den Parteien gegenüber in formeller Rechtskraft erwachsen, denen er zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1950000128.X01

Im RIS seit

24.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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