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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindRechtssatz
Die Einkünfte, die jemand aus dem Fruchtgenuß an einem Gesellschaftsanteil bezieht, ohne in der Gesellschaft tätig zu sein oder gewesen zu sein, sind nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG 1953, sondern wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG 1953.Die Einkünfte, die jemand aus dem Fruchtgenuß an einem Gesellschaftsanteil bezieht, ohne in der Gesellschaft tätig zu sein oder gewesen zu sein, sind nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 15, EStG 1953, sondern wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 22, EStG 1953.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001137.X02Im RIS seit
24.11.1952Zuletzt aktualisiert am
15.01.2019