RS Vwgh 1952/11/24 1137/51

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Veröffentlicht am 24.11.1952
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §24;
EStG 1939 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §15 Abs1 Z2;
EStG 1953 §22 Z1;

Rechtssatz

Die Einkünfte, die jemand aus dem Fruchtgenuß an einem Gesellschaftsanteil bezieht, ohne in der Gesellschaft tätig zu sein oder gewesen zu sein, sind nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG 1953, sondern wiederkehrende Bezüge nach § 22 EStG 1953.Die Einkünfte, die jemand aus dem Fruchtgenuß an einem Gesellschaftsanteil bezieht, ohne in der Gesellschaft tätig zu sein oder gewesen zu sein, sind nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 15, EStG 1953, sondern wiederkehrende Bezüge nach Paragraph 22, EStG 1953.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1951001137.X02

Im RIS seit

24.11.1952

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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