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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Als selbständige Arbeiter sind diejenigen Personen anzusehen, die keine anderen am Arbeitsmarkte verwertbaren Güter besitzen, als ihre Arbeitseignung und ihre Arbeitszeit und sich nicht zu dauernden Diensten verdingen, sondern die Durchführung eines Arbeitswerkes von zeitlich begrenzter Dauer - mitunter in kontinuierlicher Aufeinanderfolge - übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001592.X10Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016