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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1075/50 E 18. Dezember 1950 VwSlg 1852 A/1950 RS 3Stammrechtssatz
Der in einem Unternehmen Beschäftigte wird durch Mitbeteiligung am Ertrag seiner Tätigkeit noch nicht zum Mitunternehmer, da das Entgelt eines versicherungspflichtigen Beschäftigten auch in Gewinnanteilen bestehen kann, wobei der Gewinnanteil ausschließlich als Entgelt oder neben anderem Entgelt gewährt werden kann. Der Dienstnehmer kann auch, ohne diese Eigenschaft zu verlieren, an Verlusten beteiligt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001592.X05Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016