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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehendes Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich verbrieft ist, sondern nur in einem faktischen zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht. Tritt aber dieser faktische Zustand in einem vertragsrechtlichen Gewande in Erscheinung, so ist für das Sozialversicherungsrecht nicht die rechtliche Hülle von Belang, sondern nur der Sachverhalt, den sie bedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001592.X01Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016