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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Rechtssatz
Ein Vertrag, mit dem ein Vertragspartner vom anderen die Durchführung bestimmter Arbeiten übernimmt, wobei der Gewinn zwischen beiden Vertragspartnern zu gleichen Teilen geteilt wird, lässt hinsichtlich der bei diesen Arbeiten beschäftigten Dienstnehmer beim Übernehmer die Dienstgebereigenschaft entstehen. Die Fortführung der Arbeiten unter der bisherigen Firmenbezeichnung ist hiebei ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1951001773.X01Im RIS seit
06.12.2002