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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1949 §56 Abs1;Rechtssatz
Auf die Ausübung des im § 56 Abs. 1 Ärztegesetz den Landesregierungen übertragenen Aufsichtsrechtes über die Ärztekammern steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. (Daher: Keine Säumnisbeschwerde.)Auf die Ausübung des im Paragraph 56, Absatz eins, Ärztegesetz den Landesregierungen übertragenen Aufsichtsrechtes über die Ärztekammern steht niemandem ein Rechtsanspruch zu. (Daher: Keine Säumnisbeschwerde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952003142.X01Im RIS seit
08.08.2014Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014