Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ÄrzteG 1949 §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. N in X gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Dr. N in römisch zehn gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, betreffend Nichterledigung einer Aufsichtsbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Obmann der Vereinigung unabhängiger Ärzte am 22. Dezember 1950 an die Wiener Landesregierung eine Aufsichtsbeschwerde gerichtet, in der er zur Kenntnis brachte, daß bei der tags zuvor abgehaltenen Vollversammlung der Ärztekammer für Wien seine Erklärung, er sehe sich solange außerstande, in der Kammer eine Funktion auszuüben, als der gegenwärtige Präsident Dr. Wilhelm D ihr präsidiere, vom Kammerpräsidium rechts- und gesetzwidriger Weise als Mandatsniederlegung aufgefaßt worden sei und sohin an seiner Stelle Dr. Josef K als Vorstandsmitglied gewählt wurde. Er stellte den Antrag, die Landesregierung wolle diesen Beschluß der Vollversammlung als rechts- und gesetzwidrig beheben, die Wahl Dr. K für ungültig erklären und aussprechen, daß der Beschwerdeführer unverändert als das gewählte Vorstandsmitglied der Vereinigung unabhängiger Ärzte der Ärztekammer für Wien zu betrachten sei.
Als der Beschwerdeführer sich wegen Nichterledigung seines Antrages mit "Säumnisbeschwerde" an das Bundesministerium für Inneres wendete, wurde ihm vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem diese Eingabe zuständigkeitshalber abgetreten worden war, gemäß § 18 AVG mitgeteilt, daß gemäß § 56 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, die Ärztekammern der Aufsicht der zuständigen Landesregierung unterstehen. Da letztere die höchste Instanz in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder darstellen, sei eine Anrufung der Ministerialinstanz gemäß § 73 AVG nicht möglich. Es käme gegen eine Säumnis der Landesregierung nur die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Artikel 132 B-VG in Betracht. Auf Grund dieser Rechtsbelehrung hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht seitens der Wiener Landesregierung geltend gemacht.Als der Beschwerdeführer sich wegen Nichterledigung seines Antrages mit "Säumnisbeschwerde" an das Bundesministerium für Inneres wendete, wurde ihm vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem diese Eingabe zuständigkeitshalber abgetreten worden war, gemäß Paragraph 18, AVG mitgeteilt, daß gemäß Paragraph 56, Absatz eins, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, die Ärztekammern der Aufsicht der zuständigen Landesregierung unterstehen. Da letztere die höchste Instanz in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder darstellen, sei eine Anrufung der Ministerialinstanz gemäß Paragraph 73, AVG nicht möglich. Es käme gegen eine Säumnis der Landesregierung nur die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nach Artikel 132 B-VG in Betracht. Auf Grund dieser Rechtsbelehrung hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht seitens der Wiener Landesregierung geltend gemacht.
Der Gerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde folgendes erwogen:
Nach § 56 Abs. 1 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, unterstehen die Ärztekammern der Aufsicht der Landesregierungen. Zu deren Befugnissen gehört auch, daß sie Beschlüsse der Organe der Ärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, auf heben können (§ 56 Abs. 4). Zur Handhabung dieser aufsichtsbehördlichen Befugnis hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die belangte Behörde veranlassen wollen. Allein auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen steht keiner Partei ein Rechtsanspruch zu. Dies kommt hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, welche die Abänderung rechtskräftiger Bescheide betreffen, für das Verwaltungsverfahren im § 68 Abs. 7 AVG eindeutig zum Ausdruck. Nicht anders liegt der Fall aber, wenn das Aufsichtsrecht einer staatlichen Behörde oder einer Behörde des Landes gegenüber den Beschlüssen von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften in Frage steht, wie dies der Gerichtshof bereits in seinen Beschlüssen Slg. N. F. Jahrgang 2/1947 Nr. 147 A und in jüngerer Zeit vom 31. Oktober 1951, Zl. 649/51, ausgesprochen hat. Fehlt dem Beschwerdeführer indes ein Rechtsanspruch auf Handhabung des Aufsichtsrechtes, so besteht auch auf Seite der Behörde keine Entscheidungspflicht. Die Untätigkeit der Behörde berechtigt den Antragsteller nicht, Säumnisbeschwerde nach Artikel 132 B-VG zu erheben. Aus diesen Erwägungen mußte auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.Nach Paragraph 56, Absatz eins, des Ärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949,, unterstehen die Ärztekammern der Aufsicht der Landesregierungen. Zu deren Befugnissen gehört auch, daß sie Beschlüsse der Organe der Ärztekammern, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, auf heben können (Paragraph 56, Absatz 4,). Zur Handhabung dieser aufsichtsbehördlichen Befugnis hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe die belangte Behörde veranlassen wollen. Allein auf die Ergreifung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen steht keiner Partei ein Rechtsanspruch zu. Dies kommt hinsichtlich der aufsichtsbehördlichen Befugnisse, welche die Abänderung rechtskräftiger Bescheide betreffen, für das Verwaltungsverfahren im Paragraph 68, Absatz 7, AVG eindeutig zum Ausdruck. Nicht anders liegt der Fall aber, wenn das Aufsichtsrecht einer staatlichen Behörde oder einer Behörde des Landes gegenüber den Beschlüssen von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften in Frage steht, wie dies der Gerichtshof bereits in seinen Beschlüssen Slg. N. F. Jahrgang 2 aus 1947, Nr. 147 A und in jüngerer Zeit vom 31. Oktober 1951, Zl. 649/51, ausgesprochen hat. Fehlt dem Beschwerdeführer indes ein Rechtsanspruch auf Handhabung des Aufsichtsrechtes, so besteht auch auf Seite der Behörde keine Entscheidungspflicht. Die Untätigkeit der Behörde berechtigt den Antragsteller nicht, Säumnisbeschwerde nach Artikel 132 B-VG zu erheben. Aus diesen Erwägungen mußte auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Zur Orientierung des Beschwerdeführers sei jedoch bemerkt, daß es ihm freigestanden wäre, den Beschluß der Vollversammlung der Ärztekammer, der einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr unterlag, unmittelbar mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß
Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG anzufechten. Er hat diese Möglichkeit der Verfolgung seiner Rechte nicht wahrgenommen, sondern statt dessen das Aufsichtsrecht der Landesregierung angerufen. Auf diesem Wege war ihm jedoch die Durchsetzung des von ihm behaupteten Rechtsanspruches nicht möglich.Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzufechten. Er hat diese Möglichkeit der Verfolgung seiner Rechte nicht wahrgenommen, sondern statt dessen das Aufsichtsrecht der Landesregierung angerufen. Auf diesem Wege war ihm jedoch die Durchsetzung des von ihm behaupteten Rechtsanspruches nicht möglich.
Wien, am 8. Jänner 1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952003142.X00Im RIS seit
08.08.2014Zuletzt aktualisiert am
20.08.2014