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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1 impl;Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen der Ersatz einer ungebührlichen Leistung anders als durch Aufrechnung eingebracht werden soll, muss zunächst ein etwa vorliegender rechtskräftiger Bescheid, der die ungebührliche Leistung deckt, außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dies hat mit einem Bescheid zu geschehen, gegen den die Berufung an die Schiedskommission offen steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000272.X10Im RIS seit
01.10.2004