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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs4 impl;Rechtssatz
Gegen einen Bescheid, der über das Vorliegen einer besonderen Härte (§ 54 Abs 4 KOVG) abspricht, steht die Berufung an die Schiedskommission zu.Gegen einen Bescheid, der über das Vorliegen einer besonderen Härte (Paragraph 54, Absatz 4, KOVG) abspricht, steht die Berufung an die Schiedskommission zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000272.X08Im RIS seit
01.10.2004