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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs4 impl;Rechtssatz
Durch die Vorschrift des § 54 Abs 4 KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.Durch die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 4, KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000272.X07Im RIS seit
01.10.2004