RS Vwgh 1953/1/14 0272/52

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Veröffentlicht am 14.01.1953
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §54 Abs4 impl;
  1. KOVG 1957 § 54 heute
  2. KOVG 1957 § 54 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 54 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Durch die Vorschrift des § 54 Abs 4 KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.Durch die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 4, KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952000272.X07

Im RIS seit

01.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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