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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1 impl;Rechtssatz
Soll der Ersatz für eine zu Unrecht gewährte Geldleistung der Kriegsopferversorgung durch Aufrechnung eingebracht werden, so muss dann, wenn die ungebührliche Leistung durch einen rechtskräftigen Bescheid gedeckt war, zunächst dieser Bescheid berichtigt worden und die Berichtigung in Rechtskraft erwachsen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952000272.X02Im RIS seit
01.10.2004