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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §18 Abs1;Rechtssatz
Aufgabe des Sachverständigen im Verfahren wegen Gewährung der Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos sei, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde obliegenden rechtlichen Beurteilung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951002923.X01Im RIS seit
19.02.2003Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011