RS Vwgh 1953/2/6 0384/52

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Veröffentlicht am 06.02.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y13961; yk14241

Rechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs wurde nicht verletzt, wenn der Steuerpflichtige bei der Betriebsprüfung, auf deren Ergebnis die Steuerbemessung beruhte, zugegen war und ihm das Prüfungsergebnis vorgehalten wurde.

*

E 6.2.1953, 384/52 #1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952000384.X01

Im RIS seit

06.02.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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