RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0044

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Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
GehG 1956 §20b Abs1 Z3 idF 1995/297;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Dienstbehörde erster Instanz hat aus § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 im Wege der Analogie abgeleitet, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zweckmäßig im Sinne des § 20b Abs. 1 Z. 3 GehG 1956 sei, wenn auf mehr als der Hälfte der gesamten Wegstrecke kein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht, weil § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 ("großes" Pendlerpauschale) mit § 20b Abs. 1 GehG 1956 schon insoweit nicht vergleichbar ist, als nach § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 nicht die Zweckmäßigkeit, sondern die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beurteilen ist. Außerdem betrifft die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG 1988 - anders als § 20b Abs. 1 GehG 1956 - nur Wegstrecken von mehr als 20 km.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120044.X05

Im RIS seit

12.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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