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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Der Steuerpflichtige hat kein Recht auf Einvernahme einer von ihm genannten Person als Sachverständigen. Hat er aber für die Vernehmung eines Sachverständigen überhaupt beachtliche Gründe vorgebracht, dann darf die Behörde die Aufnahme des Sachverständigenbeweises nur mit einer schlüssigen Begründung ablehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952001336.X02Im RIS seit
13.02.1953