RS Vwgh 1953/2/13 1336/52

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Veröffentlicht am 13.02.1953
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Steuerpflichtige hat kein Recht auf Einvernahme einer von ihm genannten Person als Sachverständigen. Hat er aber für die Vernehmung eines Sachverständigen überhaupt beachtliche Gründe vorgebracht, dann darf die Behörde die Aufnahme des Sachverständigenbeweises nur mit einer schlüssigen Begründung ablehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1952001336.X02

Im RIS seit

13.02.1953
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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