RS Vwgh 2006/5/30 2005/12/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs3;
SPG SondereinheitenV 1998 §1 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/12/0086 E 5. Juli 2006

Rechtssatz

Das vom Beamten (Revierinspektor, der dem Einsatzkommando Cobra dienstzugeteilt ist) im Zusammenhang mit dem ersten Unzulässigkeitstatbestand nach § 56 Abs. 2 BDG 1979 ins Treffen geführte geringe Ausmaß der Ausübung ist unerheblich, weil von der Natur der beabsichtigten Nebenbeschäftigung ausgehend (Personenschutz) die Wahrscheinlichkeit einer Gefahrensituation nicht nur abstrakt und darüber hinaus bei jedem derartigen privaten Einsatz gegeben ist. Es schadet daher auch nicht, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides das vom Beamten im Zuge des Verwaltungsverfahrens näher behauptete zeitliche Ausmaß offen ließ.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120087.X06

Im RIS seit

03.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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