RS Vwgh 2006/5/30 2003/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §1 Abs1;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §8;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Bloße Begründungselemente eines Bescheides erwachsen nicht in Rechtskraft, sodass ihnen über den Spruch des Bescheides hinaus die rechtliche Erheblichkeit fehlt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0021). Im Bescheid der Landeslehrerkommission wurde lediglich über den Antrag des Hauptschuloberlehrers "um Ernennung zum Lehrer der polytechnischen Schule", nicht aber generell über die Erfüllung bestimmter Ernennungsvoraussetzungen verbindlich abgesprochen. In diesem Umfang liegt daher keine rechtskräftig entschiedene Sache vor.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120102.X02

Im RIS seit

01.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten