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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §8 Abs3;Rechtssatz
In einem Vertrag, mit dem die Pfarrpfründe einem Dritten ein Grundstück dagegen abtritt, daß dieser ein anderes Grundstück der Pfarrkirche überläßt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung der Pfründe an die Kirche. Für Zuwendungen an kirchliche Anstalten kann die Ermäßigung des Steuersatzes nach § 8 Abs 3 ErbStG 1955 nicht in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Verwirklichung wohltätiger oder gemeinnütziger Zwecke dienen.In einem Vertrag, mit dem die Pfarrpfründe einem Dritten ein Grundstück dagegen abtritt, daß dieser ein anderes Grundstück der Pfarrkirche überläßt, liegt eine steuerpflichtige Schenkung der Pfründe an die Kirche. Für Zuwendungen an kirchliche Anstalten kann die Ermäßigung des Steuersatzes nach Paragraph 8, Absatz 3, ErbStG 1955 nicht in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Verwirklichung wohltätiger oder gemeinnütziger Zwecke dienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1951000148.X02Im RIS seit
11.07.2001