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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Beachte
y17180;Rechtssatz
Eine irrige Rechtsansicht fällt weder unter den Begriff eines Schreibfehlers noch unter den eines Rechenfehlers noch aber auch unter den Begriff einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit", rechtfertigt also keine Bescheidberichtigung aus diesen Gründen.
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E 6.3.1953, 1103/52 #3 VwSlg 721 F/1953
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1953:1952001103.X03Im RIS seit
06.03.1953