RS Vwgh 1953/3/25 1304/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1953
beobachten
merken

Index

DE-33 Bewertungsrecht Deutschland
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BAO §24 Abs1 litd
BewG 1934 §22 Abs2
BewG 1955 §21 Abs2 idF 1963/145
  1. BewG 1955 § 21 heute
  2. BewG 1955 § 21 gültig ab 15.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BewG 1955 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  4. BewG 1955 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  5. BewG 1955 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. BewG 1955 § 21 gültig von 23.06.1977 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977

Rechtssatz

Der Begriff des Eigenbesitzers in § 11 Z 4 des SteueranpassungsG stimmt im Wesem mit dem des Besitzers in § 309 ABGB überein. Eigenbesitzer ist nicht nur, wer auf Grund eines Rechtstitels zur Innehabung der Sache berechtigt ist oder berechtigt zu sein glaubt, sondern, wer mit der Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt ist.Der Begriff des Eigenbesitzers in Paragraph 11, Ziffer 4, des SteueranpassungsG stimmt im Wesem mit dem des Besitzers in Paragraph 309, ABGB überein. Eigenbesitzer ist nicht nur, wer auf Grund eines Rechtstitels zur Innehabung der Sache berechtigt ist oder berechtigt zu sein glaubt, sondern, wer mit der Sache wie ein Eigentümer zu schalten und zu walten gewillt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1953:1951001304.X01

Im RIS seit

03.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten